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Stellungnahme der LAG zu Landesrahmenvertrag "Eingliederungshilfe 2020"

15.01.2019 von LAG Redaktion

Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V. (LAG)
 
Votum zum Entwurf eines Landesrahmenvertrags Eingliederungshilfe gem. § 131 SGB IX (LRV)
 
 
Zum Gesamtpaket eines LRV Eingliederungshilfe 2020 (Wohnen, Arbeit, soziale Teilhabe, Sucht, ambulante Hilfen, Sozialpsychiatrie), das zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg als Träger der Eingliederungshilfe und den Vertretern der freien Wohlfahrtspflege als Leistungserbringer in der Eingliederungshilfe  verhandelt wird, nimmt die LAG wie folgt Stellung: 
 
 
Die LAG anerkennt, dass die Vertragspartner des Landesrahmenvertrags SGB IX ihr ermöglichen, an der Entstehung und Beschlussfassung mitzuwirken. Das Verfahren ist ein erkennbares Bemühen um Transparenz. Hierin sieht die LAG eine positive Entwicklung im Sinne einer Einbeziehung der Leistungsberechtigten und ihrer Interessenvertretungen nach dem Prinzip „Nicht über uns ohne uns“.  Ein wichtiges Element zur Berechtigung der LAG ist die Geschäftsordnung der Vertragskommission. Hiernach ist die LAG als nicht stimmberechtigtes Mitglied der Vertragskommission zum Veto berechtigt, das im Ergebnis ausdrücklich zu beachten ist.  Die LAG konnte in den aktuellen Verhandlungen zu den einzelnen Teilen des Vertrages Hinweise im Interesse der Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe geben. Sie nimmt so ihre in § 131 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 3 Abs. 2 AG SGB IX vorgesehene Aufgabe der Mitwirkung als maßgebliche Interessenvertretung wahr. Sie erteilt keine Zustimmung zum Vertrag. 
 
Der vorliegende Entwurf eines LRV trägt mit der Gewährleistung des Wunsch- und Wahlrechts und dem Vorrang bei der Wahl der Wohnform für Leistungen in eigenen Wohnungen und inklusiven Wohnangeboten gegenüber Leistungen in besonderer Wohnform den Rechten und Interessen der Leistungsberechtigten Rechnung. Im Rahmen der Verhandlung ließen die Vertragsparteien erkennen, dass die Festlegungen des Vertrags insgesamt einen Leistungsrahmen für die Rechte und Ansprüche der Leistungsberechtigten auf volle und wirksame Teilhabe im Sinne des § 90 SGB IX setzen sollen. Die intensiven Verhandlungen geben Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien die aus diesem Ziel erwachsene Verpflichtung verfolgen. Der Letter of Intent der Vertragsparteien zum „Verhandlungspaket Umsetzung BTHG Landesrahmenvertrag“ bringt dies auch zum Ausdruck. 
 
Zugleich betont die LAG die Bedeutung von Intervention und Nachsteuerung im Interesse der Leistungsberechtigten: Es wird mit dem im LRV ein neues System beschrieben, für das bisher Klarstellungen fehlen. Insbesondere ist fraglich, ob der Vertrag einen geeigneten Leistungsrahmen bildet, der den Leistungsberechtigten die in der Präambel genannten Ziele der Leistungserbringung vollumfänglich und im Sinne einer Bedarfsdeckung ermöglicht. Es ist aus Sicht der LAG noch nicht absehbar, wie die Vertragsparteien sicherstellen wollen, dass durch die Systemumstellung zum 01.01.2020 für die leistungsberechtigten Menschen keine Verunsicherung und Verwerfungen entstehen werden. Sicher ist: Die LAG wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihre Aufgaben und Verantwortung gegenüber den Menschen mit Behinderung und ihren Organisationen übernehmen.
 
Die LAG erwartet, dass dieses Votum in geeigneter Weise redaktionell in den LRV eingearbeitet wird. 
 
 
Hamburg 12. Dezember 2018 
 
Kerrin Stumpf

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