Sie sind hier: Startseite > Über uns > Satzung

Satzung

Zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 13.02.2023 in Hamburg.

§ 1 Name, Sitz, Selbstverständnis

(1) Der Verein führt den Namen "Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V." (LAG). Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

(2) Die LAG ist die Vereinigung der Selbsthilfeverbände behinderter und chronisch kranker Menschen, ihrer Freunde und Angehörigen.

(3) Die Landesarbeitsgemeinschaft ist Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE) e. V. und versteht sich als ihre Landesorganisation im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg.

(4) Die Landesarbeitsgemeinschaft ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

§ 2 Ziel und Zweck

(1) Ziel der Landesarbeitsgemeinschaft ist die Verbesserung der Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen und die Förderung der Selbstbestimmung, der Eigenaktivität und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen.

(2) Zweck der Landesarbeitsgemeinschaft ist die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Zusammenarbeit der Organisationen – Verbände, Selbsthilfegruppen, Arbeitsgemeinschaften u.a. – von Menschen mit Behinderungen, ihren Angehörigen und Freunden in Hamburg.

(3) Ihre Hauptaufgaben sind: a) die Belange und die Interessen behinderter Menschen in der Öffentlichkeit zu vertreten und die soziale Verantwortung von Staat und Gesellschaft einzufordern und zu stärken; b) Einfluss auf die gesetzgebenden Organe, die politisch Verantwortlichen und die Verwaltung in Hamburg zu nehmen, in den notwendigen fachpolitischen Gremien mitzuarbeiten und Maßnahmen, die der Verbesserung der Lage der behinderten Menschen dienen, zu initiieren; c) den Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder zu organisieren und zu fördern, sowie gemeinsame Maßnahmen durchzuführen; d) mit anderen Organisationen zur Durchsetzung ihrer Ziele zusammenzuarbeiten.

(4) Sie pflegt in besonderer Weise die Zusammenarbeit mit und die Fachkontakte zu den Anbietern von Hilfen und den Trägern von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen in Hamburg, sowie zu deren Verbänden. Dazu bietet sie eine besondere Form der Mitgliedschaft in der Landesarbeitsgemeinschaft an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Landesarbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Insbesondere geschieht das durch Förderung der in § 2 dieser Satzung bezeichneten Maßnahmen und Einrichtungen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle juristischen Personen und sonstige Personenvereinigungen werden, die § 2 entsprechen.

(2) Die Inanspruchnahme beratender bzw. finanzieller Hilfen durch die LAG setzt für das Mitglied die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung voraus.

(3) Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern mit Stimmrecht und außerordentlichen Mitgliedern ohne Stimmrecht.

(4) Organisationen, die in der Hauptsache Anbieter von durch Sozialversicherungen und staatliche Kostenträger finanzierten Hilfen oder Träger von entsprechenden Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind, können nur die außerordentliche Mitgliedschaft erhalten.

(5) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Gegen a) die Ablehnung der Aufnahme und b) die Zuordnung der Mitgliedschaft nach Absatz (3) kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. (6) Die Selbstständigkeit der Mitglieder bleibt unberührt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied nach Anhörung ausschließen, wenn das Mitglied nach Auffassung der Mitgliederversammlung a) die Interessen des Vereins gröblich verletzt, b) die Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 nicht mehr erfüllt.

§ 6 Mittel des Vereines

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die LAG angewiesen auf a) Mitgliedsbeiträge, b) Spenden, Zuwendungen, Zuschüsse c) Zuwendungen öffentlicher Stellen, d) Zuwendungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V. und e) sonstige Einkünfte.

(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Mitgliedsbeiträge sollen in ihrer unterschiedlichen Höhe so bemessen sein, dass dadurch die Basis für die Unabhängigkeit der Arbeit der LAG gesichert werden kann. Die Beitragshöhe soll sich nach der Mitgliederzahl der jeweiligen juristischen Person oder Personenvereinigung richten, bei Organisationen nach § 4 (4) nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Angabe des Datums, der Uhrzeit, des Ortes und der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung findet entweder in Form einer Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung (Online-Versammlung) oder als hybride Versammlung statt. Der Vorstand entscheidet, nach welchem Verfahren die Mitgliederversammlung abgehalten wird. Die an einer virtuellen oder hybriden Versammlung teilnehmenden Mitglieder gelten als anwesend im Sinne der Satzung. Findet die Mitgliederversammlung als virtuelle oder hybride Versammlung statt, legt der Vorstand mit der Einladung fest, wie Wahlen und Abstimmungen durchgeführt werden. Er kann Abstimmungen und Wahlen auch im Wege des Umlaufverfahrens oder der Briefwahl zulassen

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes oder mindestens 1/3 aller Mitglieder beantragt werden.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Die Beratungsergebnisse, insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Versammlungsleiter / in und Protokollführer / in zu unterzeichnen. Es sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse angegeben werden.

(5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: a) Wahl des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren, b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren, c) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie des Berichts der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr und d) Entlastung des Vorstandes.

(6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Person darf bei Wahlen und Abstimmungen nicht mehr als zwei Mitgliedsverbände vertreten. Mitglieder gemäß § 4 (4) haben je einen Sitz mit beratender Funktion.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist notwendig für Beschlüsse über a) eine Änderung der Satzung, b) den Ausschluss von Mitgliedern, c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, d) den Beitritt der Landesarbeitsgemeinschaft zu anderen Verbänden oder Organisationen, e) die Auflösung der Landesarbeitsgemeinschaft.

§ 9 Vorstand und Vertretung des Vereins

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für jeweils drei Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

2. Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Er hält regelmäßige Sitzungen ab. Die Einladungen zur Sitzung erfolgen nach Vorgabe der Geschäftsordnung und können in Präsens, virtuell oder hybrid durchgeführt werden.

3. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB befreit.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit.

5. Im Übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst. Die Haftung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

6. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Satzungsänderungen vornehmen, soweit diese durch Auflagen der Justiz- oder der Finanzverwaltung notwendig sind. Die Satzungsänderungen werden den Mitgliedern umgehendbekannt gemacht und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11 Geschäftsstelle

(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Landesarbeitsgemeinschaft eine Geschäftsstelle unterhalten.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung der Geschäfte einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB zu bestellen, der mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnimmt. Dieser führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes und der Geschäftsordnung. Der Geschäftsführer ist einzelvertretungsberechtigt und für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB befreit.

(3) Vorstandsmitglieder können nicht Angestellte des Vereins werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE), Düsseldorf, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.